ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.
    1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Maschinen und Ersatzteile [nachfolgend: „AGB”] sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 384 BGB und gelten für Kauf- und Lieferverträge [nachfolgend: „Verträge”] von Maschinen [nachfolgend: „Maschinen”] und Ersatzteile [nachfolgend: „Teile”] geliefert von AB GROUP Anita Bołtryk mit Sitz in Białystok [nachfolgend: „Lieferant” oder „AB GROUP”] an die Käufer und Empfänger von Maschinen oder Teilen [nachfolgend: „Empfänger”]. Die AGB gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern im Sinne der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
    2. Diese AGB werden den Empfängern im Rahmen des vom Lieferanten erstellten Handelsangebots zur Verfügung gestellt oder im Rahmen von Verhandlungen zum Abschluss des Vertrages an die Empfänger weitergegeben oder als integraler Bestandteil (Anlage) dem mit dem Empfänger geschlossenen Vertrag beigefügt. Als wirksame Zustellung dieser AGB gilt auch die Benachrichtigung des Empfängers über deren Verfügbarkeit auf der Website des Lieferanten https://abgroup.global im Tab AGB.
    3. Die Annahme der AGB durch den Empfänger bei einer Bestellung von Maschinen oder Teilen bedeutet seine Zustimmung, auch bei Folgegeschäften an diese gebunden zu sein.
    4. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie sich aus dem Angebot des Lieferanten ergeben, das ein Angebot im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches darstellt oder ausdrücklich schriftlich formuliert und vom Lieferanten angenommen worden sind.
    5. Bei Abweichungen zwischen diesen AGB und der vom Empfänger ermittelten Vertragsvorlage gelten ausschließlich diese AGB. Diese AGB sind gültig ab 24. Mai 2021.
    6. Verkaufskataloge, technische Spezifikationen, Preislisten, Werbematerialien für Maschinen oder Teile dienen nur zu Informationszwecken und stellen kein Angebot im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern lediglich eine Einladung zur Verhandlung dar.
    7. Alle Informationen zu Maschinen oder Teilen finden Sie auf der Website des Lieferanten unter der folgenden Adresse: https://abgroup.global 
    8. Mit Abschluss des Vertrages bestätigt der Empfänger somit, dass er die betreffenden Informationen gelesen hat.

 

  1. VERTRAGSABSCHLUSS.
    1. Sofern im Angebot des Lieferanten nichts anderes angegeben ist, stellt es kein Angebot im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches dar.
    2. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kommt der Vertrag mit der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten [nachfolgend: „Auftragsbestätigung”]. Es genügt, dass der Lieferant eine Auftragsbestätigung per Fax oder E-Mail sendet. Die Auftragsbestätigung ist die Antwort des Lieferanten auf:
      • Bestellung des Empfängers, oder
      • Genehmigung des Angebots des Lieferanten durch den Empfänger.
    1. Die Auftragsbestätigung enthält die Bestätigung eines wesentlichen Teils der Vereinbarungen der Parteien über den Vertragsinhalt (Maschinentyp / Maschinenart, Preis, Liefertermin) und enthält einen Hinweis auf diese AGB.
    2. Mit Abschluss des Vertrages erklärt der Empfänger, dass seine Vermögenslage gut ist, insbesondere erklärt er, dass die Zahlung des Preises für die Lieferung/Einkauf von Maschinen oder Teilen, die Gegenstand der Bestellung sind, aufgrund seiner Vermögensverhältnisse nicht zweifelhaft ist.
    3. Stehen die Parteien in ständigen wirtschaftlichen Beziehungen, gilt die nicht unverzügliche Reaktion des Lieferanten auf die Bestellung des Bestellers nicht als Abschluss eines Liefervertrages durch die Parteien.
    4. Änderungen der Wechselkurse, der Höhe von Zollgebühren, Versicherungsbeiträge, Transportgebühren oder Änderungen in der Höhe sonstiger Gebühren, die nach Abschluss des Liefervertrages eingetreten sind und die Versandkosten erhöhen, gehen zu Lasten des Empfängers und bedürfen keiner Änderungen des Vertrags.

 

  1. STORNIERUNG DER BESTELLUNG.
    1. Im Falle einer Stornierung der Bestellung durch den Empfänger ist der Empfänger verpflichtet, dem Lieferanten alle im Zusammenhang mit der stornierten Bestellung entstandenen Kosten zu erstatten. Der Empfänger ist in einem solchen Fall auch verpflichtet, dem Lieferanten eine Vergütung im Verhältnis des bereits realisierten Teils der Bestellung zu zahlen und eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Wertes der stornierten Bestellung zu zahlen.
    1. Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet den Lieferanten nicht von dem Recht, gegenüber dem Empfänger Schadensersatz zu allgemeinen Bedingungen zu verlangen.

 

  1. RÜCKTRITT VON DER AUSFÜHRUNG DER BESTELLUNG.
    1. Erhöhen sich die Versandkosten aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, oder wird die Lieferung verhindert, kann der Lieferant nach seiner Wahl ganz oder teilweise von der Lieferung zurücktreten oder mit Zustimmung des Empfängers die Lieferung unter die veränderten Bedingungen ausführen.
    2. Der Rücktritt von der Lieferung ganz oder teilweise oder über die Lieferung zu geänderten Bedingungen kann schriftlich oder telefonisch erfolgen.
    3. Im unter Punkt 4.1. beschriebenen Fall dieser AGB hat der Lieferant gegenüber dem Empfänger keine nachteiligen Rechtswirkungen, insbesondere keine Schadensersatzpflicht.
    4. Der Lieferant kann auch bei Zahlungsverzug des Empfängers oder Nichtabholung der nach vorheriger Bestellung hergestellten Ware durch den Empfänger von der Lieferung zurücktreten.

 

  1. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN.
    1. Der Lieferant kann die Einführung der Produktion davon abhängig machen, dass der Empfänger eine angemessene Vorauszahlung leistet.
    2. Der Lieferant ist berechtigt, vom Empfänger auch dann eine Vorauszahlung zu verlangen, wenn dies von den Parteien nicht ausdrücklich im Vertragsinhalt vereinbart wurde.
    3. Im Falle einer wesentlichen Änderung oder Stornierung des Auftrages durch den Empfänger, einschließlich des Auftrages zur Vorbereitung der Einführung der Produktion von Maschinen oder Teilen, ist der Auftragnehmer unbeschadet des Erstattungs- und Vergütungsanspruchs berechtigt, die Vorauszahlung zu erhalten.
    4. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist der Empfänger verpflichtet, den Verkaufs-/Lieferpreis der Maschinen oder Teile vor deren Freigabe zu zahlen. Im Falle des Verkaufs mit Zahlungsaufschub ist der Lieferant, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, verpflichtet, spätestens 7 Tage nach dem Datum der Ausgabe der Maschinen oder Teile  eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer über den vollen Wert der gelieferten Maschinen oder Teile auszustellen. Der Empfänger ist verpflichtet, den Rechnungsbetrag bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen.
    5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist berechnet der Lieferant Verzugszinsen in Höhe der Verzugszinsen im kaufmännischen Verkehr.
    6. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist werden alle Zahlungen des Empfängers an den Lieferanten zunächst auf die Zahlung der fälligen Zinsen angerechnet.
    7. Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Zahlung aufgrund von Reklamationen oder anderen Ansprüchen des Empfängers im Zusammenhang mit der Lieferung, auf die sich die Rechnung bezieht, zurückzuhalten. Der Empfänger verzichtet auf die Aufrechnung gegenseitiger Forderungen mit den in Rechnungen für Lieferungen ausgewiesenen Forderungen des Lieferanten.

 

  1. LIEFERUNG UND TRANSPORT.
    1. Die Lieferung erfolgt auf der Grundlage der Regeln INCOTERMS® 2010, d. h. auf der Grundlage der von den Parteien ausgewählten Lieferregel.
    2. Der Lieferant haftet gegenüber dem Empfänger für Verzögerungen beim Transport von Maschinen oder Teilen, einschließlich Verzögerungen, die aus vom Frachtführer zu vertretenden Gründen eingetreten sind, nicht.
    3. Für den Fall, dass der Empfänger die Bestellung direkt beim Lieferanten abholt, ist der Empfänger zu der oben genannten Abholung innerhalb von 7 Tagen ab Meldung der Abholbereitschaft verpflichtet.
    4. Der Lieferant hat das Recht, die Lieferung von Maschinen oder Teilen auszusetzen und dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen, wenn das Transportmittel nach Ansicht des Lieferanten die erforderlichen technischen Voraussetzungen nicht erfüllt.
    5. Bei verspäteter Abholung der Bestellung durch den Empfänger behält sich der Lieferant vor, die Kosten für die Lagerung der Produkte zu den im Werk des Lieferanten geltenden Sätzen, d. h. EUR 500 pro Tag, in Rechnung zu stellen. 
    6. Bei der Abholung der Ware hat der Empfänger die Richtigkeit der Lieferung auf dem vom Lieferanten verwendeten Lieferschein durch Unterschrift einer im Sinne des Vertrages bevollmächtigten Person zu bestätigen. Unterschriftsberechtigt seitens des Empfängers sind insbesondere die Mitarbeiter, die die Maschinen oder Teile tatsächlich übernehmen. Nach Eingang der Bestellung durch den Spediteur ist der Empfänger verpflichtet, die empfangene Lieferung auf sichtbare Transportschäden zu untersuchen. Im Falle eines solchen Schadens sollte mit dem Spediteur ein Handelsprotokoll erstellt werden. Wenn der Zustand der Lieferung zum Zeitpunkt der Übernahme keine Beanstandungen ergab und der Schaden beim Auspacken festgestellt werden konnte, sollte das weitere Auspacken eingestellt und der Vertreter des Lieferanten benachrichtigt werden, um ein Handelsprotokoll zu erstellen.

 

  1. VERZÖGERUNG, VERTRAGSSTRAFEN.
    1. Für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vertragsstrafe für Verzögerungen vereinbart wurde, gilt Folgendes. Für den Fall, dass dem Empfänger durch Verzug des Lieferanten ein Schaden entstanden ist, ist er berechtigt, unter Ausschluss weiterer Schadensersatzansprüche, die die Höhe der vorbehaltenen Vertragsstrafe übersteigen, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Die Höhe der oben genannten die Vertragsstrafe beträgt 0,5% (in Worten: null Komma fünf Zehntel) des Nettowertes des verspäteten Vertragsteils für jede Woche der Verspätung, höchstens 5% des Nettowertes des verspäteten Lieferungsteils. Für die Berechnung des Lieferverzugs gilt eine Nachfrist von einer Woche.
    2. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Aufstellungs- und Inbetriebnahmetermins der Maschinen durch Verschulden des Empfängers, ausgenommen höhere Gewalt, hat der Empfänger dem Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Preises der Maschinen für jede Woche der Verspätung, nicht mehr als 5% des Preises der Maschinen, zu bezahlen. Es wird eine Nachfrist von einer Woche vereinbart.
    3. Abweichend von vorstehender Regelung kann der Empfänger nur wegen einer vom Lieferanten zu vertretenden Verzögerung oder nach Ablauf eines neuen schriftlich vereinbarten Termins zur Ausführung des Auftrages vom Vertrag zurücktreten.
    4. Verzögert sich der Lieferant schuldhaft mit dem Liefertermin um mehr als 60 Tage, so fordert der Empfänger schriftlich den Lieferanten zur Ausführung der aus diesem Vertrag folgenden Verpflichtungen im Bereich der verspäteten Leistungen unter Setzung einer weiteren 20-tägigen Frist zu ihrer Erfüllung. Bei wirkungslosem Ablauf der genannten Frist kann der Empfänger im Bereich der verspäteten Leistungen innerhalb von 30 Tagen ab dem erfolglosen Ablauf der genannten Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten.

 

  1. BESCHWERDEN, GARANTIE UND HAFTUNG.
    1. Der Empfänger hat Anspruch auf eine Garantie zu den Bedingungen, innerhalb der Frist und in der im Garantiedokument angegebenen Art und Weise.
    2. Die Parteien schließen die Haftung des Lieferanten gegenüber dem Empfänger im Rahmen der Gewährleistung für Sachmängel der Produkte gemäß Art. 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Art. 612 BGB aus und gehen auch davon aus, dass die Schadensersatzhaftung des Lieferanten gegenüber dem Empfänger auf Schäden beschränkt ist, die absichtlich verursacht wurden.
    3. Im Falle eines unberechtigten Gewährleistungsanspruchs kann der Lieferant dem Empfänger die im Zusammenhang mit der Prüfung der Reklamation entstandenen Kosten, einschließlich der Kosten für die Anfahrt des Services zum Empfänger, in Rechnung stellen.

 

  1. EIGENTUMSVORBEHALT.
    1. Bis zur Zahlung des vollen Preises in der in der Auftragsbestätigung genannten Höhe, behält sich der Lieferant das Eigentum an den auftragsgegenständlichen Maschinen oder Teilen vor.

 

  1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    1. Das anwendbare Recht für Angelegenheiten verbunden mit diesen AGB und den Verträgen ist das polnische Recht. Das zuständige Gericht für alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieser AGB und im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verträge ergeben, ist das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht. Der Lieferant ist auch berechtigt, bei dem für den Sitz des Empfängers zuständigen Gericht, eine Klage zu erheben.
    2. Bei Änderungen dieser AGB wird der Lieferant den Empfänger über die eingeführten Änderungen informieren. Erhält der Lieferant innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt durch den Empfänger des Schreibens, das über die Änderung der AGB informiert, keine Erklärung über die Nichtannahme der Änderungen, gelten die Änderungen als vom Empfänger angenommen. Die in diesem Abschnitt enthaltene Änderungsklausel berechtigt nur aus wichtigem Grund zur Änderung dieser AGB und berechtigt nicht zu Änderungen, die zu einer Verletzung des Wesens des die Parteien bindenden Vertrages führen, oder zu Änderungen der wesentlichen Bestandteilen dieses Vertrages.